AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Urner Transporttechnik GmbH
AGB als PDF
zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle derzeitigen und künftigen Angebote und Verkäufe, sofern nicht im Einzelfall andere Vereinbarungen schriftlich getroffen worden sind. Abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Mit seiner Auftragserteilung erkennt der Besteller unsere AGB als rechtsverbindlich an.
3. Aufträge werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen und/oder Ergänzungen sowie alle Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

II. Angebote und Preise
1. Unsere Angebote und Preise erfolgen stets freibleibend. Der Umfang unserer Leistungspflicht wird allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt.
2. Die Preise gelten – vorbehaltlich etwaiger Sondervereinbarungen – ab Werk zzgl. Verpackung und Liefer­kosten sowie zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Grundlage ist jeweils unsere aktuelle Preisliste.

III. Lieferung und Abnahme
1. Die angegebenen Lieferfristen gelten stets als annähernd und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn alle Einzelheiten der Auftragsausführung ge­klärt sind und der Besteller alle sonstigen von ihm zu erfüllenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat. Verzögert sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt, Betriebs­störungen aller Art oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
2. Ansprüche auf Schadensersatz (einschl. etwaiger Folgeschäden) sowie auf Aufwendungsersatz wegen Lieferverzuges sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Rücknahme von Liefergegenständen durch uns im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Original­verpackung und frachtkostenfreie Anlieferung nach Terminvereinbarung voraus.

IV. Materiallieferungen durch den Besteller
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

V. Verpackung, Versand und Gefahrübergang
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen. Verpackungskosten trägt der Besteller, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
2. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der bestellten Sache geht auch bei versandkostenfreier Lieferung auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

VI. Zahlungsbedingungen
1. Falls nichts anderes vereinbart, ist der Rechnungsbetrag zahlbar innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto; im Übrigen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Eine Skontogewährung setzt voraus, dass alle früher fälligen, unstreitigen Rechnungen ausgeglichen sind.
2. Bei Überschreitungen des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet (§ 288 II BGB), sofern wir keine höheren Sollzinsen nachweisen.
3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Der Besteller kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegen­anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Für Lohn- und Montagearbeiten wird kein Skontoabzug gewährt.
6. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen hat die sofortige Fälligkeit unserer gesamten Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir unter diesen Voraussetzungen berechtigt, für noch offen stehende Liefer­ungen Voraus­zahlungen zu verlangen, sowie nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück­zutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiter­ver­äußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
7. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche in Falle des Verzuges bleiben vorbehalten.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ausgeglichen hat. Von diesem Eigentumsvorbehalt sind auch Ersatz- oder Austauschteile erfasst, auch dann, wenn sie eingebaut werden. Austauschteile sind und werden keine wesentlichen Bestandteile im Sinne von § 93 BGB.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Besteller stimmt für einen solchen Fall einer Warenrücknahme zu. In der Rücknahme liegt aber nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären, vgl. Abs. 8. Alle uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten und Schäden gehen zulasten des Bestellers. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktritts­erklärung zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
3. Der Besteller verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Waren schonend zu behandeln und die erforderlichen Inspektions- und Wartungsarbeiten durchzuführen.
4. Dem Besteller ist es untersagt, den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen zu verpfänden bzw. zur Sicherung zu übereignen oder abzutreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Im Falle eines Rechtsstreits nach § 771 ZPO hat der Besteller auch im Falle unseres Obsiegens eventuell verbleibende Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen.
5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb berechtigt. Insoweit tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen die ihm aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (z.B. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) erwachsen, bis zur Höhe unserer Forderungen (einschl. Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder eine Zahlungs­einstellung vorliegt. In einem solchen Fall hat der Besteller uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner einschließlich aller zum Einzug erforderlichen Informationen zu erteilen, die notwendigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
6. Im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware erstreckt sich der Eigentums­vor­behalt auf die so entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsvorbehalt bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.
7. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
8. Sollte der Besteller in Insolvenz geraten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück­zutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen, solange dieser noch nicht vollständig bezahlt ist.
9. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bei Zahlungsverzug oder Gefährdung sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt als Rücktritt vom Vertrag.

VIII. Fertigungstoleranzen
Da unsere Produkte gewissen Fertigungstoleranzen unterliegen, stellen folgende Abweichungen keinen Mangel dar:

Breite Länge Stärken
von 50 bis 100 mm +/- 2,5 %
über 100 bis 150 mm +/- 2,0 %
über 150 bis 200 mm +/- 1,5 %
über 200 bis 300 mm +/- 1,0 %
über 300 bis 750 mm +/- 0,8 %
über 750 bis 1500 mm +/- 0,7 %
über 1500 bis 2000 mm +/- 0,6 %
über 2000 bis 3000 mm +/- 0,5 %
von 900 bis 1500 mm +/- 1,0 %
über 1500 bis 2500 mm +/- 0,7 %
über 2500 bis 5000 mm +/- 0,5 %
über 5000 bis 10000 mm +/- 0,4 %
über 10000 mm +/- 0,3 %
+/- 10,0 %

IX. Mangelhaftung
1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware gemäß § 377 HGB nach Zugang unverzüglich auf Mängel zu überprüfen und uns etwaige Mängel umgehend schriftlich anzuzeigen. Diese Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers besteht auch dann unverändert, wenn wir die Ware auftragsgemäß unmittelbar an einen Dritten liefern. Jede weitere Verwendung welche den Defekt vergrößern könnte, macht mögliche Mängelansprüche ungültig.
2. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) wird auf 12 Monate begrenzt. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Besteller haften wir für Sachmängel unter Ausschluss weiterer Ansprüche und vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer VIII. wie folgt:
a. Eine Garantie für gelieferte Ware wird nicht übernommen, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wird.
b. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge wegen offensichtlicher Mängel nicht binnen 3 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns schriftlich eingegangen ist. Verdeckte Mängel sind in gleicher Weise innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung zu rügen, spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
c. Soweit ein nicht unerheblicher Mangel des Kaufgegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels – wobei uns 3 Nachbesserungsversuche zustehen – oder zur Ersatz­lieferung berechtigt (Nacherfüllung). Sollte eine oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, dann sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Ebenso können wir die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. Die Kosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung tragen wir, sofern sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt. Ersetzte oder ausgetauschte Teile werden unser Eigentum.
d. Sollte eine Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, hat der Besteller das Wahlrecht eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück­zutreten.
e. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache, für Folgeschäden, für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns, für Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kauf­sache herrühren sowie bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.
f. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter, unsachgemäßer Behandlung, fehlerhafter Montage durch den Besteller oder Dritte, übermäßige Beanspruchung, unterlassene, unzureichende oder fehlerhafte Wartung, chemische oder elektrische Einflüsse oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Weiterhin sind Gewährleistungs- und Schadens­ersatz­ansprüche einschließlich etwaiger Folge­schäden ausgeschlossen bei der Vornahme unsachgemäßer Änderungen oder Instand­setzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.
g. Die Gewährleistung ist auch ausgeschlossen, wenn der Besteller die Waren weiter verarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen.
h. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus angezeigten Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewähr­leistungs­frist (Verjährungsfrist der Mängelansprüche).
4. Ansprüche auf Herstellerregress bleiben von diesem Abschnitt unberührt.

X. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, sondern die z.B. an den Anlagen oder Maschinen, in die der Liefergegenstand eingebaut wurde, haften wir – gleich aus welchen Rechts­gründen – nur wie folgt:
a. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner leitenden Angestellten
b. bei schuldhafter Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben dritter Personen
c. bei arglistig verschwiegenen Mängeln
d. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sach- oder Personen­schäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
2. Weitere Ansprüche des Bestellers gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
3. Der Höhe nach haften wir stets und ausnahmslos nur im Rahmen unserer Betriebs­haft­pflicht­versicherung, und zwar bei Personenschäden bis zu 2 Mio. €, bei Sachschäden bis zu 1 Mio. € und bei Vermögensschäden bis zu 100.000,00 €.

XI. Schutzrechte
1. Sofern wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von bereitgestellten Zeilen des Bestellers zu liefern haben, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller stellt uns bereits jetzt von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird dem Besteller die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörigen Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurück­gesandt; anderenfalls sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe unseres Angebots zu vernichten.
3. Uns stehen Urheber- und ggfs. gewerbliche Schutzrechte an der von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

XII. Anwendbares Recht, Zahlungs- und Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Zahlungs- und Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Firmensitz Viersen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

XIII. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Der unwirksame Teil wird im Wege der Auslegung durch eine zulässige Regelung ersetzt, durch eine zulässige Regelung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung weitestgehend entspricht bzw. am ehesten zu dem gewünschten wirtschaftlichen Ergebnis führt.